Folglich konnte der Gutachter die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung noch nicht abschliessend klären. Eine solche ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Es lässt sich zurzeit auch nicht beurteilen, ob der Konsum von Alkohol und Kokain die massgebende Ursache für die enthemmte und aggressive Gewaltanwendung war oder eine psychische Störung dafür verantwortlich ist. Ungünstig wirken sich auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus.