Auf Grund der Datenlage noch nicht ausschliessbar sind jedoch andere psychische Störungen, insbesondere eine Persönlichkeitsstörung beziehungsweise eine (nicht krankheitswertige) akzentuierte Persönlichkeit sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen (Abhängigkeit von Alkohol oder Kokain, schädlicher Gebrauch von Substanzen). Dazu bedarf es vertiefter Abklärungen mit Einholen von Fremdauskünften und der Ergebnisse der bereits eingeleiteten testpsychologischen Untersuchung» (S. 25). Folglich konnte der Gutachter die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung noch nicht abschliessend klären.