Während dieser weiter auf das männliche Opfer einschlug, nahm er keinerlei Rücksicht auf die zweite Begleiterin vor ihm am Boden. Diese schubste er in der Folge sogar weg, weshalb sie die unmittelbar daneben liegende Treppe hinuntertorkelte und beinahe stürzte. Der Beschwerdeführer scheint in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft offensichtlich zu Kurzschlusshandlungen und aggressivem, gewalttätigem Verhalten aus nichtigem Anlass zu neigen, ohne dass er dafür einen sachlich nachvollziehbaren Grund vorbringen könnte. Betreffend