Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der