Diese Befunde seien Zeichen scharfer oder allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkung. Eine Entstehung zum geltend gemachten Ereigniszeitraum durch einen scharfen Gegenstand wie eine Messerklinge, eine Glasscherbe, einen Schraubenzieher oder ähnliches sei denkbar (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 23. Januar 2024, S. 2 und S. 4). Kurz nach der Tat wurde versucht, mit der zuvor entwendeten Bankkun- den- resp. Kreditkarte Bargeld an einem Bankomaten Geld zu beziehen.