Akten BM 23 47014). Mit Blick auf diese Ausgangslage liegt auch betreffend diesen Sachverhalt ein dringender Tatverdacht wegen versuchten Raubes vor. Ein solcher wird auch nicht bestritten. 3.4 Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 5. November 2023 gemeinsam mit einem weiteren, derzeit noch immer unbekannten Mittäter, einen Raub begangen zu haben. Sie sollen den ihnen unbekannten J.________ wegen Marihuana resp. Zigaretten sowie wegen Bargeld angesprochen und ihn mittels Faustschlag und Kniestoss angegriffen und ausgeraubt haben, nachdem sie die geforderten Dinge nicht erhalten hätten.