vom 4. November 2024). Aufgrund der Ermittlungen, insbesondere des vorhandenen Videomaterials zum Sachverhalt vom 15. August 2024, konnte der Beschwerdeführer nachträglich als die unbekannte Täterschaft dieses Vorfalls vom 21. Januar 2024 identifiziert werden (vgl. Nachtrag vom 11. Oktober 2024; Akten BM 23 47014). Der Beschwerdeführer gab zwar an, sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern zu können. Er sagte aber aus, es handle sich beim Mann im Video um ihn (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. September 2024 Z. 67 ff. sowie Z. 74 f.; Akten BM 23 47014).