Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 3.2 Betreffend Sachverhalt kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 17. August 2024 sowie ihrem Haftverlängerungsantrag vom 8. November 2024 verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 15. August 2024 E.________ im Bahnhof Bern um eine Zigarette angefragt und daraufhin tätlich angegriffen zu haben.