_____ mündlich oder schriftlich zu befragen, wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer vom 25. November 2024 (derzeit) abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. November 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 29. November 2024 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 2. Dezember 2024), der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei Dr. med. D.________ mündlich oder schriftlich zu befragen, sei (definitiv) abzuweisen; ebenfalls sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.