Am 13. November 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab und verlängerte die Untersuchungshaft um vier Monate, d.h. bis zum 15. März 2025. Dagegen reichte dieser (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 21. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie seine unverzügliche Haftentlassung unter Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen.