Die Vorgehensweise des Regionalgerichts ist mithin nicht zu beanstanden. Allein die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um erneute Zustellung der paginierten Akten inkl. Aktenverzeichnis (vgl. das Schreiben des Regionalgerichts vom 16. Oktober 2024) legitimierte diesen offensichtlich nicht, unentschuldigt an der Hauptverhandlung fernzubleiben. Nur am Rande ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO gestellt hat. 4.3 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.