4 der Vorladung). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu Recht nicht, von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am Mittwoch, 30. Oktober 2024, um 08:30 Uhr stattfindet, Kenntnis erhalten zu haben. Er macht weder geltend, dass er aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestanden hätten. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war.