3. Der Beschwerdeführer ersucht in der Beschwerde um Zustellung einer Kopie der vollständigen amtlichen Akten des Regionalgerichts. Das Akteneinsichtsgesuch wird gutgeheissen. Für die Kopie der amtlichen Akten PEN 24 276 werden 40 Rappen pro Schwarz-Weiss-Kopie verrechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 36.80 (92 Seiten). Ein Aktenverzeichnis liegt angesichts des geringen Aktenumfanges nicht vor.