Ebenfalls nicht geprüft wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diverse vorliegend involvierte Personen der Staatsanwaltschaft, des Regionalgerichts sowie des Amtes für Veterinärwesens strafbarer Handlungen beschuldigt würden. Auch dies bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rückzugs der Einsprache nicht Streitgegenstand.