Die diesbezüglichen Einwände hätten mittels Einsprache gegen den Strafbefehl resp. im Rahmen der Hauptverhandlung beim Regionalgericht geltend gemacht werden müssen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass gemäss Art. 59 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ;