2 schwerde Einwände gegen den Strafbefehl EO 24 1380 vom 20. Juni 2024 sowie den diesem zugrundeliegenden Beschwerdeentscheid der Wirtschafts-, Energieund Umweltdirektion des Kantons Bern vom 3. April 2024 betreffend vorsorgliche Leinen- und Maulkorbpflicht und definitive Massnahmen für die Hundehaltung (Verfügung des AVET vom 17. November 2023 und vom 9. Januar 2024; BE-044820) erhebt, ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand. Die diesbezüglichen Einwände hätten mittels Einsprache gegen den Strafbefehl resp.