Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Regionalgerichts vom 30. Oktober 2024, mittels welcher festgestellt wurde, dass der Strafbefehl EO 24 1380 vom 20. Juni 2024 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist damit einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung geschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Be-