BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Regionalgerichts vom 30. Oktober 2024, mittels welcher festgestellt wurde, dass der Strafbefehl EO 24 1380 vom 20. Juni 2024 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist.