Am 30. Oktober 2024 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2024 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Damit gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 Beschwerde.