Mit Verfügung vom 29. August 2024 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Vorladungsverfügung vom 4. September 2024 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. In Ziff. 4 der Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen;