Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 501 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Ungehorsams einer amtlichen Verfügung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2024 (PEN 24 276) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl EO 24 1380 vom 20. Juni 2024 sprach die Regionale Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach begangener Miss- achtung einer amtlichen Verfügung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 400.00. Dagegen erhob er am 5. Juli 2024 Einsprache. Mit Verfügung vom 29. August 2024 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Vorladungsverfügung vom 4. Septem- ber 2024 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Er- scheinen vorgeladen. In Ziff. 4 der Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerde- führer Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO, BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017). Am 30. Oktober 2024 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2024 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Damit gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbe- fehl werde zum rechtskräftigen Urteil. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Regionalgerichts vom 30. Oktober 2024, mittels welcher festgestellt wurde, dass der Strafbefehl EO 24 1380 vom 20. Juni 2024 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist damit einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung geschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Be- 2 schwerde Einwände gegen den Strafbefehl EO 24 1380 vom 20. Juni 2024 sowie den diesem zugrundeliegenden Beschwerdeentscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 3. April 2024 betreffend vorsorgliche Leinen- und Maulkorbpflicht und definitive Massnahmen für die Hundehaltung (Ver- fügung des AVET vom 17. November 2023 und vom 9. Januar 2024; BE-044820) erhebt, ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand. Die diesbe- züglichen Einwände hätten mittels Einsprache gegen den Strafbefehl resp. im Rahmen der Hauptverhandlung beim Regionalgericht geltend gemacht werden müssen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass gemäss Art. 59 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) erfahrene Sachbearbei- ter unter der Verantwortung eines Staatsanwaltes und gestützt auf ihr persönliches Pflichtenheft Strafbefehle für Übertretungen erlassen dürfen, soweit sich die Höhe der ausgefällten Busse aus einem gesetzlichen Bussenkatalog oder aus auf kanto- naler Ebene festgelegten und von der Generalstaatsanwaltschaft genehmigten Richtlinien ergibt. Zudem geht aus den Akten hervor, dass eine Nachfrage des Re- gionalgerichts bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern ergeben hat, dass der Beschwerdeentscheid vom 3. April 2024 sehr wohl in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. den E-Mailverkehr vom 3. September 2024; vgl. ebenso den vom Beschwerdeführer eingereichten Sendungsverlauf betreffend den Beschwerdeentscheid vom 3. April 2024, wonach dieser die Sendung innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt hat, womit die Zustellfiktion gilt). Ebenfalls nicht geprüft wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diverse vorlie- gend involvierte Personen der Staatsanwaltschaft, des Regionalgerichts sowie des Amtes für Veterinärwesens strafbarer Handlungen beschuldigt würden. Auch dies bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rückzugs der Einsprache nicht Streitgegenstand. 3. Der Beschwerdeführer ersucht in der Beschwerde um Zustellung einer Kopie der vollständigen amtlichen Akten des Regionalgerichts. Das Akteneinsichtsgesuch wird gutgeheissen. Für die Kopie der amtlichen Akten PEN 24 276 werden 40 Rap- pen pro Schwarz-Weiss-Kopie verrechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 36.80 (92 Seiten). Ein Aktenverzeichnis liegt angesichts des ge- ringen Aktenumfanges nicht vor. 4. 4.1 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbe- fehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person 3 gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (WEDER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschul- digt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einspra- che durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz für den Fall des un- entschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einspra- che (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Be- schuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person an der Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3, 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Haupt- verhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen ef- fektiv Kenntnis genommen hat. 4.2 Es ist aktenkundig, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer am 4. Sep- tember 2024 zur Hauptverhandlung am 30. Oktober 2024 vorgeladen hat. Die Vor- ladung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2024 zugestellt (vgl. den Sendungsnachweis der Post in den amtlichen Akten PEN 24 276). Sie erfolgte da- mit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmun- gen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziff. 4 der Vorladung). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu Recht nicht, von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervor- geht, dass die Hauptverhandlung am Mittwoch, 30. Oktober 2024, um 08:30 Uhr stattfindet, Kenntnis erhalten zu haben. Er macht weder geltend, dass er aus wich- tigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestanden hätten. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vor- ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Er wusste sodann um seine Erscheinungspflicht und um die Folge, welche ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziff. 4 der Vorladung). Er hatte mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verant- wortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet. Da er der Verhandlung vom 4. September 2024 unentschuldigt fernge- 4 blieben war, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorgehensweise des Regio- nalgerichts ist mithin nicht zu beanstanden. Allein die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um erneute Zustellung der paginierten Akten inkl. Aktenver- zeichnis (vgl. das Schreiben des Regionalgerichts vom 16. Oktober 2024) legiti- mierte diesen offensichtlich nicht, unentschuldigt an der Hauptverhandlung fernzu- bleiben. Nur am Rande ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offen- sichtlich auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO ge- stellt hat. 4.3 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'036.80 (Gebühren von CHF 1'000.00 [vgl. Art. 28 Abs. 1 VKD] und Auslagen von CHF 36.80 [erstellte Aktenkopien]), sind somit dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Ver- fahrensausgang nicht zuzusprechen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer werden Kopien der gesamten amtlichen Akten PEN 24 276 (92 Seiten) zugestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'036.80, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (EO 24 1380 – per B-Post) Bern, 2. Dezember 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6