BSG 152.04) keine Strafbestimmungen enthält, womit strafbare Handlungen ausscheiden. Lediglich als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass es sehr wohl möglich ist, Betreibungen auf dem elektronischen Weg einzuleiten (vgl. Art. 33a SchKG). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Beschuldigten 1-3 dargelegt. Soweit er geltend macht, die Staatsanwaltschaft «renne dem falschen Delikt nach» und beanstandet, dass eine «Analyse von Art.