5 heit. Weiter teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die dem Beschwerdeführer angeblich falsche Auskunftserteilung der Staatsanwaltschaft keine Ausübung hoheitlicher Macht im Sinne von Art. 312 StGB darstellt und das DSG vorliegend nicht einschlägig ist resp. das für die kantonalen Behörden massgebende Kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04) keine Strafbestimmungen enthält, womit strafbare Handlungen ausscheiden.