Der Inkassoauftrag an die Steuerverwaltung des Kantons Bern wurde offensichtlich noch nicht erteilt, wie es aus der Betreibungsandrohung vom 11. Dezember 2023 hervorgeht. Wie von der Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt wurde, steht es dem Beschwerdeführer offen, gegen ihn allfällig erhobene betreibungsrechtliche Massnahmen, soweit er mit diesen nicht einverstanden ist, die ihm zustehenden betreibungsrechtlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche Angelegen-