Aufgrund der Angabe der Finanzverwaltung des Kantons Bern als Zahlstelle wurde indes nicht über den Urheber der Betreibungsandrohung getäuscht. Des Weiteren wurden auch keine rechtlich erheblichen Tatsachen unrichtig beurkundet, zumal die Finanzverwaltung des Kantons Bern für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet ist und es mithin stringent ist, dass Zahlungen auf deren Konto zu leisten sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Bst.