Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer mit der Strafanzeige vom 29. Dezember 2023 eingereichte Betreibungsandrohung vom 11. Dezember 2023 offensichtlich von einem Mitarbeiter des Regionalgerichts Bern-Mittelland und nicht vom Betreibungsamt Bern- Mittelland ausgestellt worden ist, wie sich dem Absender entnehmen lässt. Betreffend die diesbezügliche Rechnung Nr. 660042872 662-800060010 vom 7. November 2022 von CHF 200.00 sowie die Mahngebühr von CHF 50.00 ist offenbar noch kein betreibungsrechtliches Verfahren eingeleitet worden, sondern es ergingen bis-