251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Urkundenfälschung ist mit anderen Worten Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 317 StGB und N. 7 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen).