Die gemäss dem Anzeiger angeblich falsche Auskunftserteilung der Staatsanwaltschaft stellt keine Ausübung von hoheitlicher Macht im Sinne von Art. 312 StGB dar, umfasst dieser Tatbestand doch nicht sämtliche (angeblich) pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 1V48 E. 2a).