Ebenso wenig ist der Tatbestand erfüllt, wenn - wie auf der Betreibungsandrohung aufgeführt - bei Nichtbezahlen der Forderung das Regionalgericht Bern-Mittelland der zuständigen kantonalen Inkassostelle der Steuerverwaltung den Auftrag zur Durchführung des rechtlichen Inkassos erteilt, dieses in der Folge die Betreibung einleitet und das zuständige Betreibungsamt diese ausführt. Soweit der Anzeiger mit den gegen ihn erhobenen betreibungsrechtlichen Massnahmen nicht einverstanden ist, stehen ihm die Rechtsmittel des Betreibungsrechts offen, jedenfalls lässt sich daraus nicht einfach der Schluss ziehen, dass eine Urkundenfälschung vorliegt.