Der Umstand, dass auf einer Betreibungsandrohung für eine Rechnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Bern aufgeführt wird, stellt keine Urkundenfälschung dar. Ebenso wenig ist der Tatbestand erfüllt, wenn - wie auf der Betreibungsandrohung aufgeführt - bei Nichtbezahlen der Forderung das Regionalgericht Bern-Mittelland der zuständigen kantonalen Inkassostelle der Steuerverwaltung den Auftrag zur Durchführung des rechtlichen Inkassos erteilt, dieses in der Folge die Betreibung einleitet und das zuständige Betreibungsamt diese ausführt.