Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatsanwaltschaft sowie die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 300.00 an ihn. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.