Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 49 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt, Missbrauchs der Amtsgewalt, Übertretung gegen das Datenschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. Januar 2024 (O 24 332 etc.) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) und C.________ (nachfolgend: Be- schuldigte 3) initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Missbrauchs der Amtsgewalt und Übertretung gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz (Da- tenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatsanwaltschaft sowie die Ausrichtung einer Entschä- digung von CHF 300.00 an ihn. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Strafanzeige vom 29. Dezember 2023 wirft der Beschwerdeführer dem Be- schuldigten 1 (Mitarbeiter des Betreibungsamtes Bern-Mittelland) sinngemäss Ur- kundenfälschung im Amt, der Beschuldigten 2 (Staatsanwältin der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben) Missbrauch der Amtsgewalt und der Beschuldigten 3 (C.________) Widerhandlung gegen das DSG vor. Er legte der Anzeige eine Betreibungsandrohung der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 11. Dezember 2023 über einen Betrag von CHF 250.00 bei und machte zusammengefasst geltend, diese sei gefälscht. Der Absender und der Kon- toinhaber seien nicht identisch. Zudem fehle das Dokument in den Gerichtsakten, woraus zu schliessen sei, dass dieses nicht vom Regionalgericht stamme. Ein In- kassoauftrag finde sich ebenfalls nicht in den Gerichtsakten. Es sei unklar, wer das Inkasso besorge. Die Verwaltung des Kantons Bern betreibe eine Datenbank, in welcher die einzukassierenden Forderungen eingetragen würden. Diese Daten- bank sei beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten nicht gemeldet, was ei- nen Verstoss gegen das DSG darstelle. Das Betreibungsamt fertige trotz fehlenden Betreibungsbegehrens und Vollmacht des Vertreters Zahlungsbefehle aus. Auch die Abgabequittungen seien Fälschungen. Nach der Rechtsöffnung erfolge «buntes 2 deliktisches Verhalten» im Betreibungsamt beim Vollzug nichtiger Betreibungen, wobei Gegenstände weit unter dem Wert gepfändet und Kompetenzstücke ent- wendet würden. Die Staatsanwaltschaft tische derweil Lügen auf, indem behauptet werde, strukturierte Daten würden ausreichen, um eine Betreibung anheben zu können. Seit dem 7. März 2021 könnten Betreibungen nur noch auf Papier und nicht mehr elektronisch angehoben werden. Wer anderes behaupte, verfalle in Missbrauch der Amtsgewalt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine Urkundenfälschung durch die Mitarbeitenden des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland vor. Der Umstand, dass auf einer Betreibungsandrohung für eine Rechnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Bern aufgeführt wird, stellt keine Urkundenfälschung dar. Ebenso wenig ist der Tatbestand erfüllt, wenn - wie auf der Betreibungsandrohung aufgeführt - bei Nichtbezahlen der Forderung das Regionalgericht Bern-Mittelland der zuständigen kantonalen Inkassostelle der Steuerverwaltung den Auftrag zur Durchführung des rechtlichen Inkassos erteilt, dieses in der Folge die Betreibung einleitet und das zu- ständige Betreibungsamt diese ausführt. Soweit der Anzeiger mit den gegen ihn erhobenen betrei- bungsrechtlichen Massnahmen nicht einverstanden ist, stehen ihm die Rechtsmittel des Betreibungs- rechts offen, jedenfalls lässt sich daraus nicht einfach der Schluss ziehen, dass eine Urkundenfäl- schung vorliegt. Was die angezeigte Staatsanwältin betrifft, so erachtet der Anzeiger einen Missbrauch der Amtsge- walt darin, dass die Staatsanwaltschaft «Lügen auftische», indem sie behaupte, strukturierte Daten würden ausreichen, um eine Betreibung anheben zu können, wogegen nach Ansicht des Anzeigers seit 07.03.2021 Betreibungen nur noch auf Papier angehoben werden können. Wer anderes behaup- te, begehe einen Missbrauch der Amtsgewalt. [rechtliche Grundlagen zu Art. 312 StGB] Die gemäss dem Anzeiger angeblich falsche Auskunftserteilung der Staatsanwaltschaft stellt keine Ausübung von hoheitlicher Macht im Sinne von Art. 312 StGB dar, umfasst dieser Tatbestand doch nicht sämtliche (angeblich) pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Be- amter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässi- gen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 1V48 E. 2a). Was schliesslich die einer unbekannten Täterschaft vorgeworfenen Übertretungen gegen die Daten- schutzgesetzgebung betrifft, so gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) gemäss Art. 2 Abs. 1 DSG nur für private Personen und Bundesorgane. Das für die kantonalen Behörden massgebende Datenschutzgesetz (KDSG) enthält demgegenüber keine Strafbestimmun- gen, womit strafbaren Handlungen offensichtlich ausscheiden. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt 3 unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Ab- schrift beglaubigen, der Urkundenfälschung im Amt strafbar. Die Tathandlungen stimmen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aus- steller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Urkundenfälschung ist mit anderen Worten Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 317 StGB und N. 7 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen). Das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeur- kunden, bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. BOOG, a.a.O., N. 5 zu Art. 317 StGB und N. 64 zu Art. 251 StGB mit Hinwei- sen). 4.3 Des Amtsmissbrauchs machen sich nach Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nach- teil zuzufügen. 4.4 Gemäss Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädi- gen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der ungetreuen Amtsführung strafbar. Die Tathandlung wird umschrieben als Schädi- gung der – vom Täter zu wahrenden – öffentlichen Interessen bei einem Rechtsge- schäft. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellvertretung des Gemeinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften. Als Handeln bei einem Rechtsge- schäft erscheint mithin nur dasjenige Handeln, das sich auf ein privatrechtliches Geschäft, insbesondere einen Vertrag, bezieht. Kein privatrechtliches, sondern ho- heitliches Handeln stellt das Einziehen von öffentlichen Forderungen dar (vgl. NIG- 4 GLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 14 und 19 ff. zu Art. 314 StGB mit Hinweisen). 4.5 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Urkundenfälschung im Amt, Missbrauchs der Amtsgewalt und Übertretung gegen das DSG an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Hand- lung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 29. Dezem- ber 2023 nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-3 einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung durch den Beschuldigten 1 oder andere Mitarbeiter des Betrei- bungsamtes Bern-Mittelland auszumachen. Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer mit der Strafanzeige vom 29. Dezember 2023 eingereichte Be- treibungsandrohung vom 11. Dezember 2023 offensichtlich von einem Mitarbeiter des Regionalgerichts Bern-Mittelland und nicht vom Betreibungsamt Bern- Mittelland ausgestellt worden ist, wie sich dem Absender entnehmen lässt. Betref- fend die diesbezügliche Rechnung Nr. 660042872 662-800060010 vom 7. Novem- ber 2022 von CHF 200.00 sowie die Mahngebühr von CHF 50.00 ist offenbar noch kein betreibungsrechtliches Verfahren eingeleitet worden, sondern es ergingen bis- lang einzig Zahlungserinnerungen und Mahnungen des Regionalgerichts Bern- Mittelland sowie die vorliegend umstrittene Betreibungsandrohung. Hierbei handelt es sich noch nicht um das Betreibungsbegehren nach Art. 67 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Inwiefern die Betrei- bungsandrohung gefälscht sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht. Es trifft zu, dass der Absender und die Zahlstelle nicht identisch sind. Aufgrund der Angabe der Finanzverwaltung des Kantons Bern als Zahlstelle wurde indes nicht über den Urheber der Betreibungsandrohung getäuscht. Des Weiteren wurden auch keine rechtlich erheblichen Tatsachen unrichtig beurkundet, zumal die Finanzverwaltung des Kantons Bern für den Vollzug des Zahlungsver- kehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet ist und es mithin stringent ist, dass Zahlungen auf deren Konto zu leisten sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Bst. g OrV FIN, wonach die Steuerverwaltung des Kantons Bern den Kanton in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vertritt). Dass die Betreibungsandrohung offenbar nicht in den Gerichtsakten in Papierform abgelegt worden ist, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass das Dokument nicht vom Regionalgericht Bern-Mittelland stam- men und somit gefälscht sein soll. Der Inkassoauftrag an die Steuerverwaltung des Kantons Bern wurde offensichtlich noch nicht erteilt, wie es aus der Betreibungsan- drohung vom 11. Dezember 2023 hervorgeht. Wie von der Staatsanwaltschaft rich- tigerweise ausgeführt wurde, steht es dem Beschwerdeführer offen, gegen ihn all- fällig erhobene betreibungsrechtliche Massnahmen, soweit er mit diesen nicht ein- verstanden ist, die ihm zustehenden betreibungsrechtlichen Rechtsmittel zu ergrei- fen. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche Angelegen- 5 heit. Weiter teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Ansicht der Staatsan- waltschaft, dass die dem Beschwerdeführer angeblich falsche Auskunftserteilung der Staatsanwaltschaft keine Ausübung hoheitlicher Macht im Sinne von Art. 312 StGB darstellt und das DSG vorliegend nicht einschlägig ist resp. das für die kan- tonalen Behörden massgebende Kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04) keine Strafbestimmungen enthält, womit strafbare Handlungen ausschei- den. Lediglich als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass es sehr wohl möglich ist, Betreibungen auf dem elektronischen Weg einzuleiten (vgl. Art. 33a SchKG). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers hat er keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Beschuldigten 1-3 dargelegt. Soweit er geltend macht, die Staats- anwaltschaft «renne dem falschen Delikt nach» und beanstandet, dass eine «Ana- lyse von Art. 314 StGB» noch ausstehe, ist anzumerken, dass es angesichts des- sen, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausgeführt hat, dass die Staatsanwaltschaft resp. die Beschuldigte 2 «in Missbrauch der Amtsgewalt verfal- le» nachvollziehbar erscheint, dass die Staatsanwaltschaft den vom Beschwerde- führer geschilderten Sachverhalt unter dem Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) geprüft hat. Konkrete und plausible Anhaltspunkte, dass sich die Beschuldigte 2 wegen ungetreuer Amtsführung nach Art. 314 StGB strafbar ge- macht haben könnte, liegen nicht vor, mangelt es vorliegend doch bereits an der Tatbestandsvoraussetzung eines privatrechtlichen Geschäfts (vgl. E. 4.4 hiervor). Was das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte Dokument «Ak- teneinsicht Betreibungsnummer 223103503» der Inkassostelle der Steuerverwal- tung des Kantons Bern vom 26. Januar 2024 anbelangt, handelt es sich um eine andere Rechnung und einen anderen Gläubiger als derjenige gemäss der Betrei- bungsandrohung vom 11. Dezember 2023 (vgl. die verschiedenen Rechnungs- nummern). Worin insoweit eine strafbare Handlung vorliegen soll, ist nicht auszu- machen. Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, das KAIO betreibe eine «geheim gehaltene Datenbank» und «liefere die Forderungen der Gerichte ohne Betreibungsbegehren vollautoma- tisch ins Betreibungsamt ein». Wie vorstehend dargetan wurde, vertritt die Steuer- verwaltung des Kantons Bern und nicht das KAIO den Kanton in Betreibungs- und Konkursverfahren und stellt demgemäss auch das Betreibungsbegehren. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schuldigten 1-3 wegen Urkundenfälschung im Amt, Missbrauchs der Amtsgewalt und Übertretung gegen das DSG zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten 1-3 ist mangels Durchführung eines 6 Schriftenwechsels von vornherein kein entschädigungswürdiger Nachteil entstan- den. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8