führerin initiierte Strafverfahren nicht an die Hand genommen, da klarerweise keiner der Straftatbestände der Ehrverletzungsdelikte erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind demnach keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.