Der Beschuldigte wollte augenscheinlich lediglich seine eigene Erfahrung und seinen Unmut über die Arbeitsweise der Beschwerdeführerin teilen. Ein unbefangener Leser wird die beanstandete Passage nicht als Vorwurf einer strafbaren Geschäftspraktik, sondern als persönliche Bewertung eines konkreten Erlebnisses einordnen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist zudem zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Verweis auf ihren Unternehmenszweck nichts ableiten kann.