Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Es trifft zu, dass der Beschuldigte im Titel der Rezension «unlauterer Wettbewerb» geschrieben hat. Indes ist klar erkennbar, dass er diesen Begriff in einem laienhaften Kontext verwendet und sich offensichtlich nicht auf ein konkret strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) bezogen hat. Der Beschuldigte wollte augenscheinlich lediglich seine eigene Erfahrung und seinen Unmut über die Arbeitsweise der Beschwerdeführerin teilen.