Auch eine juristische Person kann in ihrer Ehre verletzt werden (BGE 114 IV 14 E. 2a mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn behauptet wird, dass sie eine Tätigkeit oder einen Zweck verfolgt, der geeignet ist, sie nach allgemein anerkannten Moralvorstellungen verachtenswert zu machen, oder wenn sie selbst verunglimpft wird, indem auf das verachtenswerte Verhalten ihrer Organe oder Angestellten hingewiesen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1 und 6B_119/2017 vom 17. Dezember 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).