Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben folglich straflos. Eine Äusserung ist jedoch bereits ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob die Drittperson die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Textes (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.a. BGE 137 IV 313 E. 2.1.3). 4.4 Auch eine juristische Person kann in ihrer Ehre verletzt werden (BGE 114 IV 14 E. 2a mit Hinweisen).