Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser eindeutig über die Kritik an deren beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. Nur dann lässt sich sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). Der Ehrangriff muss von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben folglich straflos.