Der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB strafbar. Es handelt sich bei der Beschimpfung um einen zu Art. 173 f. StGB subsidiären Tatbestand.