Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 m.H.a. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung gemäss Art.