Dies widerspreche klar der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre strafrechtlich grundsätzlich irrelevant seien, ausser wenn sie ausnahmsweise zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch treffen könnten. Die Äusserungen des Beschuldigten beträfen den Abschluss von Reisen und seien folglich als blosse Kritik am Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin zu verstehen, die nicht über die beruflichen Leistungen hinausgingen.