Mit diesen Äusserungen werde nicht nur ihr gesellschaftlicher Ruf getroffen. Ihr Gesellschaftszweck sei die Organisation, der Verkauf und die Vermittlung von Reisen im In- und Ausland. Wenn ihr vorgeworfen werde, sie betreibe unlauteren Wettbewerb, ihr Verhalten sei täuschend und sie erzeuge beim Vertragsabschluss künstlich Druck, werde der «raison d’être» und damit die ureigene Persönlichkeit im Ruf geschädigt. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme dagegen, dass die Äusserungen des Beschuldigten klarerweise lediglich eine Kritik an den beruflichen Leistungen der Beschwerdeführerin darstellten.