Da dieser nicht vom strafrechtlichen Ehrbegriff erfasst sei, seien die Tatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Beschimpfung klar nicht erfüllt. 3.3 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe sie des unlauteren Wettbewerbs, mithin einer Straftat, bezichtigt. Ferner habe er ihr täuschendes Verhalten betreffend das Angebot der tatsächlich vorhandenen Reiseplätze vorgeworfen und behauptet, dass sie versuche, beim Vertragsabschluss Druck aufzubauen. Mit diesen Äusserungen werde nicht nur ihr gesellschaftlicher Ruf getroffen.