Dies sei geeignet, sie in ihrem Ruf zu schädigen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die Rezension des Beschuldigten durch unbefangene Dritte als blosse Kritik am Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin verstanden werde, womit sie nicht über eine Kritik an den beruflichen Leistungen dieser hinausgehe und insofern lediglich der gesellschaftliche Ruf betroffen sei. Da dieser nicht vom strafrechtlichen Ehrbegriff erfasst sei, seien die Tatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Beschimpfung klar nicht erfüllt.