Der Beschuldigte habe in seiner E-Mail vom 11. September 2024 bestätigt, dass er diese «Masche» bemängle und deswegen die Rezension geschrieben habe. Er habe ihr (der Beschwerdeführerin) in seiner Rezension öffentlich ein treuwidriges Geschäftsgebaren vorgeworfen, insbesondere dass sie in Bezug auf die Anzahl verfügbarer Angebote Knappheit vortäusche und versuche, Druck aufzubauen. Dies sei geeignet, sie in ihrem Ruf zu schädigen.