BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 16. September 2024 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung ein. Sie wirft dem Beschuldigten vor, er hätte mit seiner Rezension auf der Website D.________ vom 9. September 2024 ihren Ruf geschädigt, in dem er ihr vorgewor-