Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, wegen übler Nachrede einen Strafbefehl zu erlassen b) Eventualiter sei die Vorinstanz / Staatsanwaltschaft anzuweisen, wegen Beschimpfung einen Strafbefehl zu erlassen 3. Eventualtier sei die Vorinstanz / Staatsanwaltschaft anzuweisen die vorliegende Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz / Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4. Es seien die Akten der Vorinstanz / Staatsanwaltschaft des Verfahrens Nr. O 24 13097 beizuziehen. 5. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zu Lasten der Vorinstanz / Staatsanwaltschaft bzw. des Staates.