1. Mit Verfügung vom 11. November 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 14. November 2024 Beschwerde. Sie beantragte, was folgt: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. November 2024 betreffend die Üble Nachrede und die Beschimpfung aufzuheben.