Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 498 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber i.V. Steffen Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ AG v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und Be- schimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 11. November 2024 (O 24 13097) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. November 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 14. November 2024 Beschwerde. Sie beantragte, was folgt: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. November 2024 betreffend die Üble Nachrede und die Beschimpfung aufzuheben. 2. a) Die Vorinstanz / Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, wegen übler Nachrede einen Strafbefehl zu erlassen b) Eventualiter sei die Vorinstanz / Staatsanwaltschaft anzuweisen, wegen Beschimpfung einen Strafbefehl zu erlassen 3. Eventualtier sei die Vorinstanz / Staatsanwaltschaft anzuweisen die vorliegende Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz / Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4. Es seien die Akten der Vorinstanz / Staatsanwaltschaft des Verfahrens Nr. O 24 13097 beizu- ziehen. 5. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zu Lasten der Vorinstanz / Staatsanwaltschaft bzw. des Staates. Mit Verfügung vom 26. November 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 auf kostenfällige Abweisung. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 16. September 2024 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung ein. Sie wirft dem Beschuldigten vor, er hätte mit seiner Rezension auf der Website D.________ vom 9. September 2024 ihren Ruf geschädigt, in dem er ihr vorgewor- 2 fen habe, «Spielchen zu spielen», «Druck aufzubauen» und «Knappheit vorzutäu- schen». Der Wortlaut der streitgegenständlichen Rezension laute wie folgt: Unseriöses Unternehmen: unlauterer Wettbewerb! Warum? Das Angebot auf der Internetseite sieht interessant aus. Wenn man buchen will, wird man te- lefonisch kontaktiert. Und siehe da: Leider sind die "günstigen" Plätze nicht mehr verfügbar. Man er- hält ein neues mündliches Angebot, natürlich deutlich teurer. Ich habe dankend abgelehnt und auf dem veröffentlichten Angebot bestanden. Die Dame meinte dann, sie müsse das kurz mit dem Chef besprechen. ob man da was machen könne. Und siehe da - nach einer kurzen Pause - konnte sie mir ein neues Angebot machen. Natürlich immer noch deutlich teurer als der vorher kalkulierte Preis. Das Spielchen geht noch ein paar Mal weiter, bis die Dame mir ein neues Angebot macht, mit dem Kom- mentar ''aber das bleibt unter uns'' ;) Dieses ist natürlich noch höher. So versuchen sie Druck aufzu- bauen und Knappheit vorzutäuschen. Ohne mich. Ich habe dann bei E.________ (Reiseunterneh- men) gebucht und das erst noch günstiger. Der Beschuldigte habe in seiner E-Mail vom 11. September 2024 bestätigt, dass er diese «Masche» bemängle und deswegen die Rezension geschrieben habe. Er habe ihr (der Beschwerdeführerin) in seiner Rezension öffentlich ein treuwidriges Geschäftsgebaren vorgeworfen, insbesondere dass sie in Bezug auf die Anzahl verfügbarer Angebote Knappheit vortäusche und versuche, Druck aufzubauen. Dies sei geeignet, sie in ihrem Ruf zu schädigen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die Rezension des Beschuldigten durch unbefangene Dritte als blosse Kritik am Ge- schäftsgebaren der Beschwerdeführerin verstanden werde, womit sie nicht über ei- ne Kritik an den beruflichen Leistungen dieser hinausgehe und insofern lediglich der gesellschaftliche Ruf betroffen sei. Da dieser nicht vom strafrechtlichen Ehrbe- griff erfasst sei, seien die Tatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Beschimpfung klar nicht erfüllt. 3.3 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Be- schuldigte habe sie des unlauteren Wettbewerbs, mithin einer Straftat, bezichtigt. Ferner habe er ihr täuschendes Verhalten betreffend das Angebot der tatsächlich vorhandenen Reiseplätze vorgeworfen und behauptet, dass sie versuche, beim Vertragsabschluss Druck aufzubauen. Mit diesen Äusserungen werde nicht nur ihr gesellschaftlicher Ruf getroffen. Ihr Gesellschaftszweck sei die Organisation, der Verkauf und die Vermittlung von Reisen im In- und Ausland. Wenn ihr vorgeworfen werde, sie betreibe unlauteren Wettbewerb, ihr Verhalten sei täuschend und sie er- zeuge beim Vertragsabschluss künstlich Druck, werde der «raison d’être» und da- mit die ureigene Persönlichkeit im Ruf geschädigt. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme dage- gen, dass die Äusserungen des Beschuldigten klarerweise lediglich eine Kritik an den beruflichen Leistungen der Beschwerdeführerin darstellten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die geäusserte Kritik betreffe auch den Zweck der Unter- nehmung, weshalb die ureigene Persönlichkeit im Ruf geschädigt sei, ändere nichts an diesem Umstand. Der Gesellschaftszweck müsse ohnehin die berufliche Tätigkeit einer kommerziellen Gesellschaft umfassen. Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin fiele somit jede Kritik an der beruflichen Leistung einer kom- 3 merziellen Unternehmung in die geschützte Kategorie der ethischen Integrität. Dies widerspreche klar der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre strafrechtlich grundsätzlich irrele- vant seien, ausser wenn sie ausnahmsweise zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch treffen könnten. Die Äusserungen des Beschuldigten beträfen den Abschluss von Reisen und seien folglich als blosse Kritik am Ge- schäftsgebaren der Beschwerdeführerin zu verstehen, die nicht über die berufli- chen Leistungen hinausgingen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 m.H.a. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hin- weisen). 4.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB strafbar. Es handelt sich bei der Beschimp- fung um einen zu Art. 173 f. StGB subsidiären Tatbestand. Gegenstand der Be- schimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder aber eine üble Nachre- de/Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RI- KLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich- sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstän- diger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre / ethische Integrität). Den Tat- 4 bestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner ge- sellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche / soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zu- gleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung eh- renrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 131 IV 160 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3). Es kommt mit- hin entscheidend darauf an, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser ein- deutig über die Kritik an deren beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. Nur dann lässt sich sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). Der Ehrangriff muss von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibun- gen bleiben folglich straflos. Eine Äusserung ist jedoch bereits ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob die Drittper- son die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusam- menhang des Textes (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.a. BGE 137 IV 313 E. 2.1.3). 4.4 Auch eine juristische Person kann in ihrer Ehre verletzt werden (BGE 114 IV 14 E. 2a mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn behauptet wird, dass sie eine Tätigkeit oder einen Zweck verfolgt, der geeignet ist, sie nach allgemein anerkannten Moral- vorstellungen verachtenswert zu machen, oder wenn sie selbst verunglimpft wird, indem auf das verachtenswerte Verhalten ihrer Organe oder Angestellten hinge- wiesen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1 und 6B_119/2017 vom 17. Dezember 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im Bereich der gesellschaftlich-beruflichen Tätigkeiten reicht es nicht aus, einer juristischen Person bestimmte Eigenschaften abzusprechen, ihr Fehler zu unterstellen oder sie im Vergleich zu ihren Konkurrenten herabzusetzen. Umgekehrt liegt in diesen Be- reichen eine Ehrverletzung vor, wenn auf eine Straftat oder ein Verhalten hinge- wiesen wird, das nach allgemein anerkannten Moralvorstellungen klar verpönt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1). 4.5 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Wie die Staatsan- waltschaft zu Recht ausgeführt hat, ist der strafrechtlich geschützte Ehrbegriff vor- liegend eindeutig nicht betroffen. Die beanstandeten Äusserungen des Beschuldig- ten erfolgten im Kontext einer Online-Rezension, die erkennbar auf einer negativen Erfahrung des Beschuldigten mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Ferienbuchung basiert. Wenn der Beschuldigte ausführt, dass die Beschwer- deführerin ein «unseriöses Unternehmen» sei, welches «Spielchen spiele», «ver- suche Druck aufzubauen» und «Knappheit vortäusche», erschliesst sich dem un- befangenen Leser, dass es sich hierbei um subjektive Einschätzungen eines unzu- friedenen Kunden handelt. Diese mögen überspitzt oder polemisch erscheinen, zie- len jedoch ausschliesslich auf das unternehmerische Verhalten der Beschwerde- führerin im Zusammenhang mit der konkreten Ferienbuchung, d.h. auf ihre berufli- 5 che Leistung ab. Aus der streitgegenständlichen Bewertung schliesst ein durch- schnittlicher Leser nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nach allgemein aner- kannten Moralvorstellungen verachtenswert verhalten hätte; das vorgeworfene Verhalten erreicht die Schwelle zum moralisch verwerflichen Verhalten nicht. Es ist nicht auszumachen, inwiefern die Äusserungen über die Kritik an der beruflichen Leistung der Beschwerdeführerin herausgehen sollen. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt der beanstandeten Rezension nicht einverstanden ist und sich dadurch subjektiv in ihrer Ehre verletzt fühlt, lässt sich keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre ableiten. Nicht jede Kritik oder negative Darstellung bildet zugleich eine Ehrverletzung. Der Angriff muss von eini- ger Erheblichkeit sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Es trifft zu, dass der Beschuldigte im Titel der Rezension «unlauterer Wettbewerb» geschrieben hat. Indes ist klar erkennbar, dass er diesen Begriff in einem laienhaf- ten Kontext verwendet und sich offensichtlich nicht auf ein konkret strafrechtlich re- levantes Verhalten im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbe- werb (UWG; SR 241) bezogen hat. Der Beschuldigte wollte augenscheinlich ledig- lich seine eigene Erfahrung und seinen Unmut über die Arbeitsweise der Be- schwerdeführerin teilen. Ein unbefangener Leser wird die beanstandete Passage nicht als Vorwurf einer strafbaren Geschäftspraktik, sondern als persönliche Bewer- tung eines konkreten Erlebnisses einordnen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist zudem zuzustimmen, dass die Beschwerdefüh- rerin aus dem Verweis auf ihren Unternehmenszweck nichts ableiten kann. Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin würde jede Kritik an der beruflichen Leistung einer kommerziellen Unternehmung in die geschützte Kategorie der ethi- schen Integrität fallen. Eine solche Ausweitung des Ehrbegriffs ist mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung indes nicht vereinbar. Geschützt ist einzig der sitt- lich-moralische Ruf, ein integrer Mensch zu sein. Kritik, die sich ausschliesslich auf das unternehmerische Verhalten oder die geschäftliche Praxis bezieht – etwa im Zusammenhang mit Preisgestaltung, Verfügbarkeit oder Kundenservice – vermag die Schwelle zu einem Eingriff in die ethische Ehre nicht zu überschreiten, sofern sie nicht zugleich eine Herabwürdigung im Sinne eines moralisch verwerflichen, ehrlosen oder sozialethisch inakzeptablen Verhaltens enthält, was mit Verweis auf die obigen Ausführungen vorliegend nicht angenommen werden kann. 4.6 Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht das von der Beschwerde- führerin initiierte Strafverfahren nicht an die Hand genommen, da klarerweise kei- ner der Straftatbestände der Ehrverletzungsdelikte erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfah- ren nicht vernehmen. Ihm sind demnach keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (per A-Post) Bern, 9. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.: Steffen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7