3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'469.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - Staatsanwältin E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)